Verordnung BGBl II Nr. 2 / 2011 und EG-Verordnung 303/2008
Seit 2011 müssen Kälte- und Klimatechnikfirmen nachweisen, dass Sie über ausreichend und sachlich und fachlich ausgebildetes und kundiges Personal verfügen. Dies wird durch sogenannte Personalzertifikate dokumentiert. Die Firma selber muss über ein Unternehmenszertifkat verfügen.
Lassen Sie sich im Zweifelsfalle derartige Dokumente zeigen, nur so können Sie Fachfirma und Pfuscher auseinanderhalten.
Zertifikate der Wirtschaftskammer (für das Personal) und der Bundesministeriums für Umwelt (für das Unternehmen) sehen so aus : ..
Arbeitsstättenverordnung BGBl II Nr. 368 / 1999
§13 (1) Prüfungen
Folgende Anlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemässen Zustand zu überprüfen.
1. Sicherheitsbeleuchtungen
2. Alarmeinrichtungen
3. Klima und Lüftungsanlagen
4. Brandmeldeanlagen
(...)
§13 (4)
Prüfungen gemäss Abs 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker (...) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
§13 (5)
Über die Prüfungen nach Abs 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.(...)
§27 Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn 1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder 2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder 3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen verbunden wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden
c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 Grad C und 32 Grad C und zwischen 0 Grad C und -12 Grad C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, daß 1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und 2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
§28 Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
1. zwischen 19 und 25 Grad C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
2. zwischen 18 und 24 Grad C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden
3. mindestens 12 Grad C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden;
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit 1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 Grad C möglichst nicht überschreitet oder 2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden
3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und 1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist, 2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muß 1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und 2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein. (6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 31. Dezember 1983.
ÖNORMEN
- Önorm H 6021 : 2003 09 01 Reinhaltung und Reinigungen von Lüftungsanlagen
- Önorm H 6030 : 2005 10 01 Lüftungstechnische Anlagen für Küchen - Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb
Kälteanlagenverordnung BGBl Nr. 305 / 1969
§17 Betrieb von Kälteanlagen
(1) Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, vorweist
(2) Der Betriebsinhaber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Kälteanlagen in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand erhalten, ordnungsgemäss gewartet und überprüft werden. Dieser Verpflichtung hat der Betriebsinhaber jedenfalls dann entsprochen, wenn die rechtzeitige Behebung von Störungen oder festgestellten Mängeln an Kälteanlagen sowie die Wartung und Überprüfung derselben durch hiezu befugte, fachkundige Personen nachweislich erfolgt ist.
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§22 Überprüfung
(1) Kälteanlagen müssen nach grösseren Betriebsstörungen, grösseren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten, fachkundigen Personen vorzunehmen.
...
§23 Prüfbuch
(1) Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gem. §22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muss im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob dich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, dass gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.
...
(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muss solange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 BGBl Nr. 103 / 2009
§1 Ziel dieses Gesetzes ist es,
1.
die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, die im Folgenden als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen (EG), die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
2.
die durch die in Z 1 genannten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen
und damit zur Reduktion der Emissionen der durch das Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Chemikalien beizutragen.
Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen
§ 3. (1) Personen,
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1. |
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen; |
2. |
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen; |
3. |
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen; |
4. |
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen; |
5. |
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen. |
Personen, die in den vorgenannten Verordnungen (EG) geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen (EG) vorgesehen ist. |
(2) Unternehmen,
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1. |
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen; |
2. |
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen. |
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Wer
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1. |
der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer in § 2 Z 1 bis 9 genannten Verordnung (EG) zuwider handelt, dadurch dass er |
a) |
entgegen einer Beschränkung Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet, |
b) |
seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte Treibhausgase in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen oder zur Durchführung dieser Tätigkeit zertifiziertes Personal zu beauftragen, |
c) |
mit der Durchführung von in Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten nicht Personen und Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat besitzen, |
d) |
seiner Verantwortung gemäß Art. 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung durch Personen zurückgewinnen zu lassen, die die jeweils geforderte Qualifikation besitzen, |
e) |
die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht vollständig führt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt, |
f) |
fluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen ohne die gemäß Art. 7 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt, |
g) |
als Unternehmen, das die in den Art. 3 und 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Tätigkeiten ausübt, Lieferungen fluorierter Treibhausgase annimmt, ohne dass sein Personal zertifiziert ist, |
h) |
der in Art. 6 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase festgelegten Berichterstattungspflicht nicht nachkommt, |
oder wer |
2. |
den in Z 1 genannten Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwider handelt, dadurch dass er |
a) |
Installations-, Wartungs-, und Instandhaltungstätigkeiten sowie Dichtheitskontrollen an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des § 5 zu besitzen, |
b) |
Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des § 5 oder das nach § 5 Abs. 1 Z 4 erforderliche Lehrabschlusszeugnis zu besitzen, |
c) |
als Unternehmen, das Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Unternehmenszertifikat im Sinne des § 5 zu besitzen, |
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 3 600 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) oder dieser Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Druckgeräteüberwachungsverordnung BGBl Nr. 136 / 2001
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_II_420/BGBLA_2004_II_420.pdf
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